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Vorschrift Verordnung über Umweltsachverständige nach § 18 BBodSchG

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  • Vom 16. Dezember 2002, SächsGVBl. S. 22, geändert am 24. November 2009, SächsGVBl. S. 670

  • Vom 16. Dezember 2002, SächsGVBl. S. 22

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 16. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 22), zuletzt geändert am 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573, 575)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.30327

Aufgrund von § 13a Nr. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 262), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist, sowie § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

§ 2 Anforderungen an Sachverständige

§ 3 Verfahren zur Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

§ 4 Bekanntgabe der Sachverständigen

§ 5 Fortbildung

§ 6 Erlöschen der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

§ 7 Widerruf der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

§ 7a Anzeigepflichten

§ 8 Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 9 In-Kraft-Treten

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

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