Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 24. Februar 1995, Nds. GVBl. S. 43, zuletzt gendert am 23. April 2010, Nds. GVBl. S. 181
Auf Grund
der 61a und 170 Abs. 1 Satz 2 des Niederschsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt gendert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. November 1994 (Nds. GVBl. S. 486),
des 42 Abs. 5 und des 44 Abs. 1 des Niederschsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) und
des 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. Mrz 1974 (BGBl. I S. 469, 547), gendert durch 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),
wird verordnet:
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