Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 13. März 2000, GVBl. S. 156, geändert am 12. Dezember 2001, GVBl. S. 1066
Auf Grund des Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
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