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Vorschrift VERORDNUNG über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

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  • Vom 15. September 2022 (ABl. L 243 S. 3)

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VERORDNUNG (EU) 2022/1616 DER KOMMISSION vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 ((EU) 2022/1616)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 15. September 2022 (ABl. L 243 S. 3, ber. ABl. L 244 S. 70)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1538274

Präambel

KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Geeignete Recyclingtechnologien

KAPITEL II
INVERKEHRBRINGEN VON RECYCELTEM KUNSTSTOFF UND VON MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDEN AUS RECYCELTEM KUNSTSTOFF

Artikel 4 Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff

Artikel 5 Anforderungen an Dokumentation, Anweisungen und Kennzeichnung

KAPITEL III
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DAS RECYCLING VON KUNSTSTOFFEN UND DIE VERWENDUNG VON RECYCELTEM KUNSTSTOFF

Artikel 6 Anforderungen an die Sammlung und Vorbehandlung

Artikel 7 Anforderungen an die Dekontaminierung

Artikel 8 Nachbehandlung und Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff

Artikel 9 Anforderungen an den Betrieb von Recyclingsystemen

KAPITEL IV
ENTWICKLUNG UND AUFLISTUNG VON RECYCLINGTECHNOLOGIEN

Artikel 10 Anforderungen an die Entwicklung einer neuartigen Technologie

Artikel 11 Bedingungen für den Betrieb von Recyclinganlagen, in denen neuartige Technologien eingesetzt werden

Artikel 12 Anforderungen an zusätzliche Informationen über Recyclinganlagen, in denen neuartige Technologien eingesetzt werden

Artikel 13 Überwachung und Meldung von Kontaminationsgraden

Artikel 14 Bewertung neuartiger Technologien

Artikel 15 Entscheidung über die Eignung einer neuartigen Technologie

Artikel 16 Schutzklausel für das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit einer neuartigen oder geeigneten Recyclingtechnologie hergestellt wurden

KAPITEL V
VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG EINZELNER RECYCLINGVERFAHREN

Artikel 17 Antrag auf Zulassung einzelner Recyclingverfahren

Artikel 18 Stellungnahme der Behörde

Artikel 19 Zulassung eines einzelnen Recyclingverfahrens

Artikel 20 Von der Behörde veröffentlichte Leitlinien

Artikel 21 Allgemeine Verpflichtungen, die sich aus der Zulassung eines Recyclingverfahrens ergeben

Artikel 22 Antrag des Zulassungsinhabers auf Änderung einer Zulassung

Artikel 23 Änderung, Aussetzung und Widerruf der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf Initiative der zuständigen Behörden, der Behörde oder der Kommission

KAPITEL VI
REGISTRIERUNG DER FÜR DIE KONTROLLEN ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN

Artikel 24 Unionsregister der Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsanlagen

Artikel 25 Registrierung von Recyclern und Dekontaminierungsanlagen

Artikel 26 Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung und Überprüfung des Betriebs einer Dekontaminierungsanlage

KAPITEL VII
AMTLICHE KONTROLLEN

Artikel 27 Amtliche Kontrollen von Recyclinganlagen

Artikel 28 Nichtkonformität von recyceltem Kunststoff

KAPITEL VIII
KONFORMITÄTSUNTERLAGEN

Artikel 29 Spezifische Anforderungen an Konformitätserklärungen für Recycler und Verarbeiter

KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30 Aufhebung

Artikel 31 Übergangsbestimmungen

Artikel 32 Besondere Übergangsbestimmungen für die Herstellung von Materialien und Gegenständen, bei denen der recycelte Kunststoff hinter einer funktionellen Barriere verwendet wird

Artikel 33 Inkrafttreten

ANHANG I
Geeignete Recyclingtechnologien gemäß Artikel 3

ANHANG II
Muster für die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2022/1616

ANHANG III
Muster für die Konformitätserklärung

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