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Vorschrift Verordnung über Feldes- und Förderabgabe

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  • Vom 15. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 192), geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. März 2021 (GVBl. LSA S. 151)

  • Vom 15. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 192)

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Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FörderAVO)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 15. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 192), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 44)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1421921

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

Abschnitt 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches, Feldesabgabeerklärung

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

§ 4 Abgabefestsetzung

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

§ 6 Prüfung

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung

Abschnitt 2
Marktwertfeststellung und Abgabebemessung

§ 8 Bodenschatzziffern

§ 9 Produktionswert, Produktionsmenge

§ 10 Marktwert

§ 11 Bemessungsmaßstab

§ 12 Abgabesätze

§ 13 Befreiungen

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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