Sachgebiet: Bergrecht
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 22. April 2014, HmbGVBl. S. 142
Auf Grund von § 32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), wird verordnet:
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