Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2007 S. 2393) und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S. 2585):
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