Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hessen
Vom 16. Januar 2008, GVBl. S. 30
Aufgrund des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird nach Anhörung der in § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten Verbände verordnet:
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