Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 23. März 2007, GVBl. LSA S. 82
Aufgrund des § 44a Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MB1. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MB1. LSA S. 723), wird verordnet:
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