Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Berlin
Vom 27. August 2012 (GVBl. S. 267), geändert am 29. Juli 2016 (GVBl. S. 503)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869) geändert worden ist, wird verordnet:
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