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Vorschrift Verordnung über die Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

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  • Vom 29. November 2007 (ABl. EG L 316 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) 2021/1840 vom 20. Oktober 2021 (ABl. EU L 373 S. 1)

  • Vom 29. November 2007 (ABl. EG L 316 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 733/2014 vom 24. Juni 2014 (ABl. EU L 197 S. 10)

  • Vom 29. November 2007 (ABl. EG L 316 S. 6), zuletzt geändert am 21. Februar 2013 (ABl. EU L 158 S. 74)

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1418/2007 DER KOMMISSION vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt ((EG) Nr. 1418/2007)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 29. November 2007 (ABl. EG L 316 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) 2022/520 vom 31. März 2022 (ABl. EU L 104 S. 51)

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