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Vorschrift Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten

Aktuelle Fassung

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  • Vom 6. September 2006, ABl. L 264 S. 13

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union ((EG) Nr. 1367/2006)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 6. September 2006 (ABl. L 264 S. 13), geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) 2021/1767 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 356 S. 1)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der VERORDNUNG (EU) 2021/1767 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 356 S. 1) gelten gemäß Artikel 2 derselben Verornung ab dem 29. April 2023 und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.208548

Präambel

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Ziel

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

TITEL II
ZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN

Artikel 3 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Artikel 4 Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen

Artikel 5 Qualität der Umweltinformationen

Artikel 6 Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen

Artikel 7 Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Union befinden

Artikel 8 Zusammenarbeit

TITEL III
ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI UMWELTBEZOGENEN PLÄNEN UND PROGRAMMEN

Artikel 9

TITEL IV
INTERNE ÜBERPRÜFUNG UND ZUGANG ZU GERICHTEN

Artikel 10 Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten

Artikel 11 Kriterien für die Antragsberechtigung auf Unionsebene

Artikel 11a Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen

Artikel 12 Verfahren vor dem Gerichtshof

TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13 Durchführungsmaßnahmen

Artikel 14 Inkrafttreten

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