Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Berlin
Vom 29. April 2019 (GVBl. S. 293)
Hinweis nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes:
Folgende Mängel werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind:
eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
nach § 11 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine nach § 11 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung.
Auf Grund des Artikels 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 2) verordnet der Senat:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: