Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ber das Bayerische Landesamt fr Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) gendert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium fr Umwelt und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fr Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
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