Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178)
und § 132 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S.
398) gilt folgendes:
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