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Neue obergerichtliche Entscheidung zum Wolf im Jagdrecht  
28.10.2026

Umweltverbände unterliegen im Eilverfahren gegen Entnahme von Jungwölfen

ESV-Redaktion-Recht / CS
Nach langen Diskussionen: Seit April 2026 unterfällt der Wolf dem BJagdG. (Bild: Cloudtail / AdobeStock)
Die Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 28. September 2026 die Beschwerden dreier anerkannter Umweltvereinigungen im Eilverfahren zurückgewiesen.

Mit Wirkung zum 2. April 2026 ist der Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen worden, nachdem zuvor auf europäischer Ebene eine Herabstufung des Schutzstatus für die Tierart Wolf von „streng geschützt“ auf „geschützt“ erfolgt war. Danach hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, soweit sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Der Plan ist darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten, § 22d Abs. 2 S. 1 BJagdG.

Dem ist das Regierungspräsidium Kassel mit der Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 nachgekommen und hat eine Bejagung des Wolfs durch die Entnahme von vier Jungwölfen in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 im Lahn-Dill-Kreis festgelegt. Da zwei Jungwölfe bereits durch Verkehrsunfälle getötet worden seien, belaufe sich die tatsächliche Abschussfreigabe aktuell noch auf zwei Exemplare. Die Beschränkung auf den Lahn-Dill-Kreis wird damit begründet, dass sich in diesem Gebiet zum einen die größte territoriale Wolfspopulation befinde und zum anderen ein verstärktes Aufkommen von Schäden an Nutztieren zu verzeichnen sei.

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Liegt ein günstiger Erhaltungszustand vor? Wie wird er festgestellt?
Die Umwelt- und Naturschutzverbände hatten gegen den Managementplan des Regierungspräsidiums Kassel Klage erhoben und diesbezügliche Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, die das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschlüssen vom 10. August 2026 abgelehnt hat.

Die obere Jagdbehörde sei aufgrund der auf Bundesebene an die EU-Kommission erfolgten Meldung eines günstigen Erhaltungszustands für die Tierart Wolf zum Erlass des revierübergreifenden Abschuss- bzw. Managementplans berechtigt gewesen, so das VG Kassel. Die gegen diese Bewertung des Erhaltungszustands der Tierart Wolf in Deutschland, in Hessen und schließlich im Lahn-Dill-Kreis gerichtete grundsätzliche Kritik der Umweltverbände sei nicht geeignet, evidente Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung zu begründen.

Nationaler FFH-Bericht 2025 ausreichend
Der VGH bestätigte nun, dass das Regierungspräsidium Kassel dabei maßgeblich auf den nach Art. 17 der FFH-Richtlinie beim Bundesamt für Naturschutz zusammengestellten, an die EU-Kommission übermittelten nationalen FFH-Bericht 2025 abstellen durfte. Nach Auffassung des Senats haben die Verbände nicht darlegen können, dass es einen davon abweichenden, allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand gebe. Ebenso wenig hätten sie aufgezeigt, dass der Bericht einer Vertretbarkeits- und Plausibilitätsprüfung nicht standhält. Auch die inhaltliche Ausgestaltung des Managementplans ist nach Ansicht des VGH nicht zu beanstanden. Die Eingrenzung des Jagdgebiets auf den Lahn-Dill-Kreis sei aufgrund der dort nachgewiesenen Nutztierrisse des Greifensteiner Rudels gerechtfertigt.
Es handelt sich um Entscheidungen im Eilverfahren; über die Klagen selbst ist noch nicht entschieden.

Quellen: PM Nr. 23/2026 des Hessischen VGH vom 28.09.2026 zu den Beschlüssen vom 28.09.2026 – 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26; 
PM Nr. 08/2026 des VG Kassel zu den Beschlüssen vom 10.08.2026 – 2 L 1437/26.KS und 2 L 1473/26.KS
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