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Vorschrift Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

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  • Vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342)

  • Vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1669)

  • Vom 22. September 1994, BGBl. I S. 2593, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1491

  • Weitere 7 Fassungen…

Rechtssprechung zu:
  • OVG Berlin-Brandenburg: Skulptur in der Antarktis

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Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 16 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.30422

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote

§ 3 Allgemeine Genehmigungspflicht

§ 4 Allgemeines Verfahren

§ 5 Verhütung der Meeresverschmutzung

§ 6 Forschungstätigkeiten

§ 7 Genehmigungsverfahren mit Umwelterheblichkeitsprüfung

§ 8 Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 9 Öffentliche Auslegung; Einwendungen

§ 10 Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz

§ 11 Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages

§ 12 Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 13 Unterrichtung Dritter

§ 14 Überwachung und Überprüfung

§ 15 Regelmäßige Unterrichtungen

§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien

§ 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt

§ 18 Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis

§ 19 Ausfuhrüberwachung

§ 20 Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen

§ 21 Grundsätze der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis

§ 23 Abfallverbrennung

§ 24 Entsorgung flüssiger Abfälle

§ 25 Feldlager

§ 26 Abfallagerung

§ 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten

§ 28 Planung

§ 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern

§ 30 Genehmigungen

§ 31 Verwaltungspläne

§ 32 Bergbauverbot

§ 33 Schulung

§ 34 Inspektionen

§ 35 (weggefallen)

§ 36 Bußgeldvorschriften

§ 37 Strafvorschriften

§ 38 Einziehung

§ 39 Schiedsverfahren

§ 40 Berichtspflicht

§ 41 Notfälle

§ 42 Inkrafttreten

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