Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist.
Die Änderungen der §§ 1, 12, 13 und der Anlage 1 durch das Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) treten gemäß Artikel 11 Abs. 2 derselben Vorschrift am 1. September 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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