Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 21. Februar 1995, GV. NRW. S. 196, zuletzt geändert am 21. Oktober 2014, GV. NRW. S. 679
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und des § 48 Abs. 5 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV NRW S. 135), wird für das Land Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
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