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Vorschrift UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002, BGBl. I S. 3654, zuletzt geändert am 21. Januar 2013, BGBl. I S. 95

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002, BGBl. I S. 3654, zuletzt geändert am 13. Dezember 2011, BGBl, I S. 2725

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002, BGBl. I S. 3654, geändert am 3. Juli 2009, BGBl, I S. 1723

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Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002, BGBl. I S. 3654, zuletzt geändert am 29. März 2017, BGBl. I S. 626, 638

Amtliche Anmerkung:

Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 6. September 2002 (BGBl. I S. 3508) wird nachstehend der Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der seit dem 11. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841),
  2. die am 25. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200),
  3. den am 11. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

    zu 1. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591),

    zu 2. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591),

    zu 3. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.90

§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter

§ 1a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland

§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation

§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland

§ 3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Mündliche Prüfung

§ 5a Fachgespräch

§ 6 Entscheidung

§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung

§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens

§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen

§ 11 (Inkrafttreten)

Anhang zu § 5 Abs. 3

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