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Vorschrift Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480, 1481)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), berichtigt am 5. November 2018 (BGBl. I S. 1844)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), berichtigt am 15. Mai 2018 (BGBl. I S. 619)

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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47, 66)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29.April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist.

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU)2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Die Verpflichtung aus Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) ist beachtet worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.287699

Auf Grund des Artikels 28 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird nachstehend der Wortlaut der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der seit dem 13. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828),

  2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),

  3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929),

  4. den am 23. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),

  5. den am 25. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233),

  6. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444),

  7. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 140 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

  8. den am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272).

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch

§ 2a Hausschlachtungen

§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch

§ 2c Verbote und Beschränkungen

Abschnitt 2
Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs

§ 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs

§ 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild

§ 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist

§ 5 Verbote und Beschränkungen

Abschnitt 3
Anforderungen an den Einzelhandel

§ 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

§ 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel

§ 8 Verbote

Abschnitt 4
Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

§ 9 Zulassung von Betrieben

§ 10 Informationen zur Lebensmittelkette

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes

§ 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe

§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch

§ 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

§ 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen

Abschnitt 5
Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

§ 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen

§ 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs

§ 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher

§ 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch

§ 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen

§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

§ 20 (aufgehoben)

§ 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel

§ 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise

§ 22 Verbote und Beschränkungen

Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Straftaten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25 (aufgehoben)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1)

Anlage 5 (zu § 7 Satz 1)

Anlage 6 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)

Muster 1
Betriebsspiegel (allgemeine Angaben)

Muster 2
Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel

Muster 3
Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel

Muster 4
Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel (ohne Umschlagsware)

Muster 5
Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel

Muster 6
Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel

Muster 7
Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel

Muster 8
Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel

Muster 9
Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel

Anlage 7 (zu § 10 Abs. 2)

Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1)

Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a)

Anlage 8b (zu § 13a)

Anlage 9 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4)

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