Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 6. April 1995 (GVBl. S. 191), zuletzt geändert am 18. Juni 2015 (GVBl. S. 731, 782)
Aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
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