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Vorschrift Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung

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  • Vom 2. März 1993, GVBl. S. 232, zuletzt geändert am 23. November 2017, GVBl. S. 246, 254

  • Vom 2. März 1993, GVBl. S. 232, zuletzt geändert am 25. November 2014, GVBl. S. 721

  • Vom 2. März 1993, GVBl. S. 232, zuletzt geändert am 3. August 2010, GVBl. S. 261

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Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 2. März 1993, GVBl. S. 232, zuletzt geändert am 8. Dezember 2015, GVBl. S. 211

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.429084

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1117-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung

§ 3 Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Beseitigung auf Deponien

§ 7 Zuständigkeit

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Inkrafttreten

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