logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender

Newsletter

Stets auf dem Laufenden mit dem kostenlosen Newsletter
Umweltdigital.de!

Social Media

Twitter

UMWELTdigital

Angebot aus dem

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Luftschadstoffe: BVerwG legt EuGH vor  
28.10.2026

Streit um die Aktualität der Datengrundlagen für das nationale Luftreinhalteprogramm (NLRP)

ESV-Redaktion-Recht / CS
Nach europäischem Recht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe deutlich zu reduzieren. (Bild: martin33 / AdobeStock)
Im Streit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) mit der Bundesregierung um das nationale Luftreinhalteprogramm 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt. Ob die Bundesregierung das Programm auf aktuelle Daten stützen muss, auch wenn diese erst nach der letzten Emissionsprognose bekannt werden, soll nun der EuGH klären.

Verspätetes Programm – veraltete Prognose
Nach der NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen die Mitgliedstaaten mindestens alle vier Jahre ein nationales Luftreinhalteprogramm erstellen oder aktualisieren. Darin legen sie dar, mit welchen Maßnahmen sie die verbindlichen Minderungsziele für Luftschadstoffe erreichen wollen. Grundlage soll die nationale Emissionsprognose sein, die alle zwei Jahre fortzuschreiben ist.

Die Bundesregierung hatte das erste NLRP am 22. Mai 2019 beschlossen und an die EU-Kommission übermittelt. Die im Frühjahr 2023 fällige Aktualisierung des Programms beschloss sie erst mit einjähriger Verspätung am 15. Mai 2024. Sie legte dabei die Emissionsprognose vom 2. Mai 2023 zugrunde. Auf die Klage der DUH verurteilte das OVG Berlin-Brandenburg die Bundesrepublik, das Programm nachzubessern (Urteil vom 23. Juli 2024, OVG 11 A 16/20). Aus Sicht des OVG war das Programm unter anderem fehlerhaft, weil es spätere Entwicklungen nicht berücksichtigte. Dazu gehörten der Wegfall der Kaufprämie für Elektroautos im Dezember 2023 und der aktualisierte Treibhausgas-Projektionsbericht vom August 2023.

Der kostenlose Newsletter Recht - Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.
Vorlage beim EuGH
Auf die Revision der Bundesrepublik hat der 7. Senat des BVerwG nach mündlicher Verhandlung am 16. September 2026 mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 dem EuGH im Wesentlichen folgende Fragen vorgelegt:
  • Muss die mindestens alle vier Jahre vorzunehmende Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms Änderungen der Datengrundlagen und Maßnahmen berücksichtigen, die zwischen der letzten Emissionsprognose und dem Beschluss des aktualisierten Programms eingetreten sind? Gilt dies auch, wenn die Frist für die Vorlage bereits überschritten ist?
  • Bei Verneinung von Frage 1: Sind zumindest die Daten eines zwischenzeitlich vorgelegten Treibhausgas-Projektionsberichts nach Art. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 (die alle zwei Jahre an die EU-Kommission zu meldende Vorausschätzung der Treibhausgasemissionen) zu berücksichtigen?
  • Bei Bejahung von Frage 1 oder 2: Müssen in diesem Fall die Maßnahmen und Strategien zur Emissionsreduktion so angepasst werden, dass die Reduktionsverpflichtungen der NEC-Richtlinie auch unter Zugrundelegung der zwischenzeitlichen Entwicklungen erfüllt werden? Oder genügt es, die sich aus der Beibehaltung der veralteten Annahmen ergebenden erhöhten Unsicherheiten darzulegen?
  • Wird die Aktualisierungspflicht der Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 3 und 4 der NEC-Richtlinie abschließend festgelegt und steht daher einer anerkannten Umweltorganisation im Zusammenhang mit der Aufstellung und Beschlussfassung des NLRP nur ein Anspruch auf Feststellung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu, oder kann sie die Nachbesserung des Programms verlangen?
Die Antwort des EuGH dürfte über den Einzelfall hinaus wichtig sein, nicht zuletzt für die Frage, wie wirksam Verbandsklagen gegen nationale Programme sind, die Unionsrecht umsetzen.

Quelle: PM des BVerwG Nr. 75/2026 vom 7. Oktober 2026 zum Beschluss vom 7. Oktober 2026 – 7 C 1.25
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2026 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück