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Vorschrift StraßenR-Zuständigkeitsverordnung

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 2. Juni 2006, SächsGVBl. S. 160

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.190065

Es wird verordnet
1. durch die Staatsregierung aufgrund von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 in Verbindung mit Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128, 1137) geändert worden ist,
2. durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
a) § 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist,
b) § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen

§ 3 Zuständigkeiten der Straßenbauämter

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

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