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Vorschrift Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Altfassung

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  • Vom 30. Juni 2020 (GBl. S. 489, ber. S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 7)

  • Vom 30. Juni 2020 (GBl. S. 489, ber. S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2021 (GBl. S. 825)

  • Vom 30. Juni 2020 (GBl. S. 489, ber. S. 697)

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Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Strahlenschutzes (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 30. Juni 2020 (GBl. S. 489)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1364239

Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

§ 2 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

§ 3 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

§ 4 Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 5 Ablieferungspflicht

§ 6 Beförderung radioaktiver Stoffe

§ 7 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

§ 8 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

§ 9 Freigabe

§ 10 Fachkunde und Kenntnisse

§ 11 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 12 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

§ 13 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 14 Bedeutsame Vorkommnisse

§ 15 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituation

§ 16 Schutz vor Radon

§ 17 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 18 Radioaktive Altlasten

§ 19 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

§ 20 Bestimmung von Messstellen

§ 21 Bestimmung von Sachverständigen

§ 22 Abhandenkommen, Fund und Erlangung, kontaminiertes Metall

§ 23 Übergangsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten

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