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Vorschrift Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

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Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Ländergemeinschaft

Vom 4. April 2000, Nds. GVBl. S. 323

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.101682

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle

Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle

Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder

Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle

Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 6 Ratifikation, In-Kraft-Treten

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