Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 31. Juli 2013, BGBl. I S. 2858
Auf Grund
- des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) eingeführt worden ist, sowie
- des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 des Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) eingeführt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
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