Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4326), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1351)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Windenergie- auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu gefasst worden ist:
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