Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 20. Dezember 2006, GVOBl. M-V S. 5, zuletzt gendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Mrz 2026 (GVOBl. M-V S. 230, 284)
Aufgrund des 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und des 129a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) gendert worden ist, verordnet das Ministerium fr Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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