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Vorschrift Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen (TRBA 110)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Februar 2023 (GMBl 2023, S. 260)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1564546

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Arbeitskleidung

2.2 Biopharmazeutika

2.3 Fachkundige Beschäftigte

2.4 Fachkundige Person

2.5 Funktionsräume

2.6 Geschlossenes System

2.7 Offene Schritte

2.8 Produktionsräume

2.9 Schutzkleidung

2.10 Schutzstufenbereich

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Verantwortung und Organisation

3.2 Formale Anforderungen

3.3 Gefährdungen

3.4 Zuordnung zu Schutzstufen

3.5 Ableiten von Schutzmaßnahmen

3.6 Unterrichtungs-, Erlaubnis- und Anzeigepflichten

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.1.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen

4.1.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.1.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen

4.2 Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 ohne Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

4.3 Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

4.3.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen

4.3.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.3.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen

4.4 Schutzstufe 2

4.4.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen

4.4.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.4.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen

4.5 Schutzstufe 3

4.6 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind

4.6.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen

4.6.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.6.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen

4.7 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3

4.7.1 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen

4.7.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.7.3 Schutzkleidung, persönliche Schutzausrüstung und diesbezügliche Schutzmaßnahmen

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Literaturhinweise

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