Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 14. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 112), geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GVBl. LSA S. 472)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 746), und des § 20g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften des Artenschutzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), wird verordnet:
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