Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 418)
Bitte beachten Sie, dass die Änderung von § 20 des Sächsischen Straßengesetzes durch Artikel 20 Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 416) erst am 1. Jan 2020 in Kraft tritt. In der Ihnen hier zur Verfügung gestellten aktuellen Version des Gesetzes findet sie deshalb noch keine Berücksichtigung.
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
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