Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718)
§ 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630) wird nachstehend der Wortlaut des E-Government-Gesetzes in der seit dem 31. August 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
den teils am 9. August 2014, teils am 1. August 2016 sowie teils am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398),
den am 25. November 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374),
den am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198),
den am 27. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
den teils am 22. Juni 2019 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422),
den am 31. August 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes (SächsGVBl. S. 630).
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