Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, L 127 vom 23.5.2018, S. 9).
Bitte beachten Sie, dass das Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz gem. Artikel 26 Abs. 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 419) erst am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
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