Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 2. Januar 2002, SchsGVBl. S. 21, zuletzt gendert am 12. Juni 2014, SchsGVBl. S. 363
Auf Grund von 46 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 und 9 sowie 119 Abs. 2 des Schsischen Wassergesetzes (SchsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SchsGVBl. S. 393), das zuletzt durch 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SchsGVBl. S. 453, 454) gendert worden ist, und 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Schsisches Datenschutzgesetz - SchsDSG - vom 11. Dezember 1991 (SchsGVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SchsGVBl. S. 350, 351) gendert worden ist, wird verordnet:
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