Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 3. Mai 1996, SächsGVBl. S. 180, zuletzt geändert am 12. Juni 2014, SächsGVBl. S. 363
Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
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