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Vorschrift S�chsische Flugl�rmschutz-Zust�ndigkeitsverordnung

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und der darauf beruhenden Verordnungen (Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung - SächsFLSZuVO)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 16. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 244)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1412981

Es verordnen auf Grund

  • - des § 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung die Staatsregierung,

  • - des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung und

  • - des § 6 Absatz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1 Zuständigkeit

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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