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Vorschrift Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

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  • Vom 20. Dezember 1994, ABl. L 365 S. 10, zuletzt geändert am 30. Mai 2018, ABl. L 150 S. 141, 145

  • Vom 20. Dezember 1994, ABl. L 365 S. 10, zuletzt geändert am 29. April 2015, ABl. L 115 S. 11

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RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 20. Dezember 1994, ABl. L 365 S. 10, zuletzt geändert am 30. Mai 2018, ABl. L 150 S. 141, 145, ber. 30. November 2018, ABl. L 306 S. 72

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1018087

Präambel

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Abfallvermeidung

Artikel 5
Wiederverwendung

Artikel 6
Verwertung und stoffliche Verwertung

Artikel 6a Berechnung der Erfüllung der Zielvorgabe

Artikel 6b Frühwarnbericht

Artikel 7
Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme

Artikel 8
Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem

Artikel 8a
Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen

Artikel 9
Grundlegende Anforderungen

Artikel 10
Normung

Artikel 11
Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen

Artikel 12
Informationssysteme und Berichterstattung

Artikel 13
Unterrichtung der Verpackungsbenutzer

Artikel 14
Entsorgungspläne

Artikel 15
Marktwirtschaftliche Instrumente

Artikel 16
Notifizierung

Artikel 17
(gestrichen)

Artikel 18
Freiheit des Inverkehrbringens

Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 20
Spezifische Maßnahmen

Artikel 20a
Berichterstattung über Kunststofftragetaschen

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 21a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 22
Umsetzung

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

ANHANG I
BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN

ANHANG II
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG, DIE WIEDERVERWENDBARKEIT UND VERWERTBARKEIT, EINSCHLIESSLICH STOFFLICHER VERWERTBARKEIT, VON VERPACKUNGEN

1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen

2. Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung

3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen

ANHANG III
VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN IHRE DATENBANKEN ÜBER VERPACKUNGSABFÄLLE EINZUGEBENDE DATEN (GEMÄSS DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TABELLEN 1 BIS 4)

ANHANG IV
NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1A BUCHSTABE d VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

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