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Vorschrift Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

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  • Vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309 S. 71), zuletzt geändert am 15. Mai 2019 (ABl. L 127 S. 4)

  • Vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309 S. 71), geändert am 15. Mai 2014 (ABl. L 189 S. 1, 27)

  • Vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309 S. 71), ber. am 29. Juni 2010 (ABl. L 161 S. 11)

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Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309 S. 71), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. L 198 S. 241, 342)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.429008

Präambel

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Nationale Aktionspläne

KAPITEL II
FORT- UND WEITERBILDUNG, VERKAUF VON PESTIZIDEN, INFORMATION UND SENSIBILISIERUNG

Artikel 5 Fort- und Weiterbildung

Artikel 6 Auflagen für den Verkauf von Pestiziden

Artikel 7 Information und Sensibilisierung

KAPITEL III
ANWENDUNGSGERÄTE FÜR PESTIZIDE

Artikel 8 Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten

KAPITEL IV
SPEZIFISCHE VERFAHREN UND VERWENDUNGEN

Artikel 9 Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen

Artikel 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 11 Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers

Artikel 12 Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in bestimmten Gebieten

Artikel 13 Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie Behandlung von deren Verpackungen und Restmengen

Artikel 14 Integrierter Pflanzenschutz

KAPITEL V
INDIKATOREN, BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 15 Indikatoren

Artikel 16 Berichterstattung

KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 Sanktionen

Artikel 18 Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

Artikel 19 Gebühren und Abgaben

Artikel 20 Festlegung von Normen

Artikel 20a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 21 Ausschussverfahren

Artikel 22 Ausgaben

Artikel 23 Umsetzung

Artikel 24 Inkrafttreten

Artikel 25 Adressaten

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

ABSCHNITT 1
Harmonisierte Risikoindikatoren

ABSCHNITT 2
Harmonisierter Risikoindikator 1: Gefahrenbasierter harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Mengen von Wirkstoffen, die in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln enthalten sind

ABSCHNITT 3
Harmonisierter Risikoindikator 2: Harmonisierter Risikoindikator auf der Grundlage der Zahl der gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen

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