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Vorschrift Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung  durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

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  • Vom 18. September 2000 (ABl. L 262 S. 21), geändert am 24. Oktober 2019 (ABl L 279 S. 54)

  • Vom 18. September 2000 (ABl. L 262 S. 21)

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RICHTLINIE 2000/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 18. September 2000 (ABl. L 262 S. 21), zuletzt geändert am 3. Juni 2020 (ABl L 175 S. 11)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.987572

Präambel

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Ziel der Richtlinie

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Anwendungsbereich — Ermittlung und Abschätzung der Risiken

Artikel 4
Anwendung der einzelnen Artikel im Zusammenhang mit der Risikoabschätzung

KAPITEL II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 5
Ersetzung

Artikel 6
Verringerung der Risiken

Artikel 7
Unterrichtung der zuständigen Behörde

Artikel 8
Hygienmaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

Artikel 9
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Artikel 10
Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

Artikel 11
Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer

Artikel 12
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Artikel 13
Anmeldung bei der zuständigen Behörde

KAPITEL III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 14
Gesundheitsüberwachung

Artikel 15
Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien

Artikel 16
Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume

Artikel 17
Datenauswertung

Artikel 18
Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe

Artikel 19
Anhänge

Artikel 20
Informationen der Kommission

Artikel 21
Aufhebung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANHANG I
INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN (Artikel 4 Absatz 2)

ANHANG II
SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG

ANHANG III
GEMEINSCHAFTLICHE EINSTUFUNG

EINFÜHRENDE BEMERKUNGEN

BAKTERIEN und ähnliche Organismen

VIREN(*)

PRIONEN ALS KRANKHEITSERREGER

PARASITEN

PILZE

ANHANG IV
PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG VON ARBEITNEHMERN

ANHANG V
ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN

ANHANG VI
SICHERHEITSMAßNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN

ANHANG VII
EMPFOHLENE VERHALTENSREGELN BEI IMPFUNG

ANHANG VIII

TEIL A
Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Änderungen (Artikel 21)

TEIL B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (Artikel 21)

ANHANG IX
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

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