Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 23. August 1992, GVBl. S. 402
Auf Grund von § 18a Abs. 3 und § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (BayRS 753-2-1), Art. 41d Abs. 4 und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
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