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Vorschrift PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

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  • Vom 28. Mai 2004, BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1522

  • Vom 28. Mai 2004, BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert am 10. Mai 2012, BGBl. I S. 1070

  • Vom 28. Mai 2004, BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert am 22. August 2011, ber. am 21. Oktober 2011, BGBl. I S. 2095

  • Weitere 3 Fassungen…

Rechtssprechung zu: PKW-EnVKV
  • LG Heidelberg: Bagatellgrenze nach § 3 UWG bei fehlenden Pkw-Angaben zu CO2-Emissionen, Beschl. v. 26.04.2005

  • OLG Oldenburg: Pflichtangaben über CO2-Ausstoß in KFZ-Werbung, Urt. v. 14.09.2006

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Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - PKW-EnVKV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.62267

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Kennzeichnungspflicht

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen und Stromverbrauch sowie Aushang am Verkaufsort

§ 3a CO2-Effizienzklassen

§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

§ 5 Werbung

§ 6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Weiterverwendung von Werbematerial

§ 8a Übergangsregelungen

§ 9 Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

A. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1

Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch*)

B. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen

Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*)

Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A+++*)

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)

Abschnitt I
Aushang

Abschnitt II
Elektronische Anzeige durch Bildschirm

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1)

Anlage 4 (zu § 5)

Abschnitt I
Werbeschriften

Abschnitt II
In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial

Abschnitt III
Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien

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