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Vorschrift Pflanzenschutzgesetz

Altfassung

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  • Vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756)

  • Vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908)

  • Vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477)

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Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172)

Hinweis der Redaktion:

Änderung durch Artikel 4 Abs. 84 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1668) tritt gem. Artikel 4 Abs. 3 desselben Gesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.548173

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz

§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden

Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater

§ 9 Persönliche Anforderungen

§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung

§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten

Abschnitt 4
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14 Verbote

§ 15 Beseitigungspflicht

§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten

§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat

§ 20 Versuchszwecke

§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse

Abschnitt 5
Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

§ 25 Ausfuhr

§ 26 Getrennte Lagerung

§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln

Abschnitt 6
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren

§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen

§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung

§ 31 Kennzeichnung

§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat

§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

§ 34 Beteiligungen

§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung

§ 37 Neue Erkenntnisse

§ 38 Verlängerung der Zulassung

§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung

§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

Abschnitt 7
Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

§ 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten

§ 42 Zusatzstoffe

§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe

§ 45 Pflanzenstärkungsmittel

Abschnitt 8
Parallelhandel

§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel

§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel

§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel

§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel

§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf

Abschnitt 9
Pflanzenschutzgeräte

§ 52 Prüfung

§ 53 Betriebsanleitung

Abschnitt 10
Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten

§ 54 Entschädigung

§ 55 Forderungsübergang

§ 56 Gebühren und Auslagen

Abschnitt 11
Behörden, Überwachung

§ 57 Julius Kühn-Institut

§ 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

§ 59 Durchführung in den Ländern

§ 60 Behördliche Anordnungen

§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen

§ 62 Befugte Zolldienststellen

Abschnitt 12
Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung

§ 63 Auskunftspflicht

§ 64 Meldepflicht

§ 65 Geheimhaltung

§ 66 Übermittlung von Daten

§ 67 Außenverkehr

Abschnitt 13
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 68 Bußgeldvorschriften

§ 69 Strafvorschriften

Abschnitt 14
Schlussbestimmungen

§ 70 Unberührtheitsklausel

§ 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus

§ 72 Eilverordnungen

§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 74 Übergangsvorschriften

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