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Vorschrift Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

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  • Vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867)

  • Vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111, 4113)

  • Vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111)

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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111, 4113) treten gmeäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Die Änderungen durch Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) treten gemäß Artikel 3 derselben Verordnung an dem Tag in Kraft, an dem auf Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die entsprechenden Änderungen sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.4049

§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot

§ 3 Anwendungsbeschränkungen

§ 3a Besondere Abgabebedingungen

§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen

§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern

§ 5 Einfuhrverbote

§ 6 Verunreinigungen

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs.1)
Vollständiges Anwendungsverbot

Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
Eingeschränktes Anwendungsverbot

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen

Anlage 4 (zu § 3a)
Besondere Abgabebedingungen

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