Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 26. Juni 2000, BGBl. I S. 932, zuletzt geändert am 20. Oktober 2006, BGBl. I S. 2298, 2331
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) sowie der Richtlinie 99/51 /EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 142 S. 22).
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
- des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) sowie des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
- des § 6 Abs. 1 Satz 4 des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 12 Abs. 1 und des § 48 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2, Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und
- des § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
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