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Naturschutz im Baurecht  
28.10.2020

OVG Lüneburg: Kann eine Naturschutzbehörde einen bereits genehmigten Bau stoppen?

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
OVG Lüneburg: Eine erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich eine Sperrwirkung für Untersagungsverfügungen der Naturschutzbehörde“ (Foto: blende11.photo  / stock.adobe.com)
In den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich die Bauordnungen, vor allem im Prüfungsumfang der Behörden, teilweise stark. In dem Streitfall vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) ging es um die Frage, ob die Naturschutzbehörde einen Bau untersagen kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde schon eine Baugenehmigung erteilt hat.

Der Antragsteller ist Bauunternehmer und erhielt eine Baugenehmigung der Stadt B, um auf einem Grundstück in Niedersachsen drei neue Wohnhäuser zu errichten. Nachdem zum Schutz der dort wachsenden Wallhecke Beschwerden bei der Stadt eingingen, untersagte allerdings die untere Naturschutzbehörde acht Monate nach Erteilung der Baugenehmigung jegliche Beschädigung oder Veränderung der Hecke. Um dies zu gewährleisten, ordnete die Naturschutzbehörde für sämtliche Arbeiten wie Abgrabungen, Aufschüttungen oder Versiegelungen einen Mindestabstand von 3 Metern an und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die naturschutzrechtliche Anordnung wies die Naturschutzbehörde zurück. Hiergegen wendete sich der Bauherr mit einer Anfechtungsklage und einem Eilantrag an das VG Oldenburg. Da die Ausgangsinstanz den Eilantrag abgelehnt hatte, rief der Antragsteller das OVG Lüneburg als Beschwerdeinstanz an, mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung wiederherzustellen.

Zwischenzeitlich hatte die Stadt B ihre Baugenehmigung zurückgenommen. Ihren Rücknahmebescheid hatte die Stadt zwar im Rahmen einer Erledigungserklärung vor dem VG Oldenburg aufgeboben. Allerdings hat die Stadt B auch diesen Aufhebungsbescheid am 10.9.2020 wieder aufgehoben, so dass die Baugenehmigung zurzeit nicht gilt. Auch hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
 

OVG Lüneburg: Baugenehmigung hat Sperrwirkung für Untersagungsverfügung der Naturschutzbehörde

Das OVG Lüneburg führte in dem Beschwerdeverfahren zunächst aus, dass es sich bei Wohnhäusern um ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren handelt. Daher muss die Bauaufsichtsbehörde nicht jede öffentlich-rechtliche Vorschrift prüfen, wie dies für ein volles Baugenehmigungsverfahren der Fall gewesen wäre.
 
Bauaufsichtsbehörde hätte zwar auf naturschutzrechtliche Genehmigung warten müssen
 
Zwar muss die Baubehörde nach der Niedersächsischen Bauordnung solche „sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts“, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln, beachten. Zu diesem öffentlichen Recht zählt auch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBnatSchG). Demnach hätte die Behörde sehen müssen, dass anderweitige Genehmigungen erforderlich sind. Vor allem aber ist es die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, mit der Baugenehmigung solange zu warten, bis diese Genehmigungen erteilt sind.
 
Aber – nach der „Schlusspunkttheorie“ ist die Baugenehmigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
 
Dennoch stellten die Lüneburger Richter fest, dass die naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung rechtswidrig war, weil die zuvor erteilte Baugenehmigung noch eine mittelbare Wirkung entfaltet. Eine Baugenehmigung ist nach Auffassung des Gerichts eine verbindliche, öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wenn also eine solche Genehmigung vorliegt, darf der Bauherr annehmen, dass auch alle anderweitigen Genehmigungen vorliegen.
 
Diese „Feststellwirkung“ bewirkt, dass die Berechtigung der Naturschutzbehörde, wegen eines (drohenden) Verstoßes eine Untersagungsanordnung zu veranlassen, gesperrt ist.
 
Auch aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Rücknahme einer Baugenehmigung kann Feststellungswirkung herbeiführen
 
Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung konnte aufgrund der Aufhebung durch die Stadt B vom 10.9.2020 zwar beseitigt werden. Weil der Antragsteller auch hiergegen Widerspruch eingelegt hat, dürfen aus der Aufhebung nach Auffassung des VG Lüneburg keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden.
 
Damit darf auch keine naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung getroffen werden. Eine bereits erlassene Untersagungsanordnung wäre als Dauerverwaltungsakt mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig.
 
Solange der Widerspruch nicht geprüft ist, gilt weiterhin weder die bereits erlassene Untersagungsanordnung, noch kann die Naturschutzbehörde neue Maßnahmen ergreifen.
 
Quellen: Beschluss des OVG Lüneburg vom 30.9.2020 – 4 ME 104/20


 

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