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Werbung und Greenwashing  
30.11.2022

OLG Frankfurt: Wann Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ irreführend ist

ESV-Redaktion Recht
OLG Frankfurt am Main: Wer mit dem Begriff „klimaneutral“ wirbt, ist zur umfassenden Aufklärung der Verbraucher verpflichtet (Foto: VRD / stock.adobe.com)
Werbung, die die Bezeichnung „klimaneutral“ enthält, kann Kaufentscheidungen von Verbrauchern stark beeinflussen. Daher müssen Unternehmen, die hiermit werben, den Verbraucher über grundlegende Umstände der Klimaneutralität aufklären, so das  OLG Frankfurt.


In dem Streitfall bewarb die Antragsgegnerin ihre Produkte auf ihrer Web-Seite unter anderem mit dem Begriff „klimaneutral“ auf einem Logo. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das LG Frankfurt. Nach ihrer Ansicht ist die Bezeichnung „klimaneutral“ erläuterungsbedürftig, so dass die beanstandete Werbung intransparent und irreführend wäre. Beide Verfahrensbeteiligten sind Hersteller von ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln.
 
Da der Antrag vor der Ausgangsinstanz – dem LG Frankfurt – erfolglos blieb, zog die Antragstellerin mit einer Berufung vor das OLG Frankfurt am Main.


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OLG Frankfurt am Main: Wer mit dem Begriff „klimaneutral“ wirbt, muss ggf. aufklären

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat die Antragsgegnerin dazu verurteilt, die Nutzung des Logos mit dem Wort „klimaneutral“ zu unterlassen. Demnach ist die streitgegenständliche Werbung irreführend. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
 
  • Einfluss auf Kaufentscheidung: Werbung von Unternehmen mit der Bezeichnung „klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher haben.
  • Umfassende Aufklärung: Dabei nimmt der durchschnittlich interessierte und aufgeklärte Verbraucher grundsätzlich an, dass das werbende Unternehmen alle wesentlichen Emissionen vermeidet oder kompensiert. Er geht nicht ohne Weiteres von einer Ausklammerung bestimmter Emissionsarten aus, so wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat. Unternehmen, die mit dem Begriff „klimaneutral“ werben, sind deshalb zur Aufklärung verpflichtet. Diese muss Hinweise über die grundlegenden Umstände der von dem Unternehmen behaupteten Klimaneutralität beinhalten. Eine solche Aufklärung konnte das OLG nicht erkennen.
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.2022 zum Urteil vom 10.11.2022 – 6 U 104/22
 

Mehr zum Thema

Inzwischen häufen sich vergleichbare Fälle bei den Obergerichten. So hatte das OLG Schleswig mit seiner Entscheidung vom 30.06.2022 (6 U 46/21) eine Werbung mit der „klimaneutral“ nicht per se als irreführend bewertet, wenn das werbende Unternehmen darauf hinweist, dass es die „Klimaneutralität“ nur durch Kompensationsmaßnahmen erreicht: 


 OLG Schleswig zum Werbebegriff „klimaneutral“


  Der Begriff „klimaneutral“ gewinnt in der Werbung zunehmende Bedeutung. Doch ist damit nur die tatsächliche Vermeidung von Emissionen – etwa bei der Herstellung von Produkten – gemeint oder dürfen Unternehmen den Begriff auch dann verwenden, wenn sie die Emissionen lediglich durch den Kauf von Emissionszertifikaten kompensieren? Zu diesen Fragen hat sich das OLG-Schleswig in einem vor Kurzem veröffentlichen Urteil geäußert. mehr …



 

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt, wirft er der FIFA „Greenwashing“ vor und hat den Weltfußballverband abgemahnt: 


 Greenwashing in der Wüste?
  21.11.2022  
 Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wirft FIFA „Greenwashing“ vor

  Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Weltfußballverband FIFA abgemahnt. Nach Ansicht des vzbv täuscht die FIFA die Verbraucher mit mehreren Werbeversprechen zu ihrer „klimaneutralen“ Fußball-WM. mehr …

 

Wie die Verbraucherschützer weiter mitteilen, fordern sie in ihrem Positionspapier vom 23.11.2022 ein generelles Verbot der Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“. Demnach soll die Klimaneutralität oft über CO2-Kompensation erreicht werden. Weil der Handel mit freiwilligen Kompensationszertifikaten aber nicht reguliert ist, wäre aus Verbrauchersicht unklar, wie zuverlässig Emissionen tatsächlich ausgeglichen werden. Dieses Greenwashing sollte daher verboten werden, so der vzbv in seinem Papier.   


Ebenso hatte sich die Wettbewerbszentrale Ende 2021 zur gesetzeskonformen Werbung mit der Aussage „Klimaneutralität“ geäußert:  


 Wettbewerbszentrale zur gesetzeskonformen Werbung mit der Aussage „Klimaneutralität“

  Welche Anforderungen sind an Werbeaussagen zu stellen, die Klimaneutralität versprechen? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) hat als Selbstkontrollinstitution einige Beschwerden von Wettbewerbern erhalten und führt aktuell mehrere Klageverfahren zur Klärung dieser Frage. mehr …

 

 
Große Herausforderungen – starke Unterstützung!

Klimaschutzrecht

Wie dynamisch sich das Klimaschutzrecht derzeit entwickelt, zeigt die Neuauflage dieses Gesamtkommentars. Praxisnah und pointiert werden erneut die jüngsten Entwicklungen erläutert:

  • BVerfG-Beschlüsse vom 24.03.2021 und 18.01.2022
  • Novellierungen des KSG Bund und des KSG NRW
  • neues EU-Klimagesetz und EU-Klimapaket
  • Beginn der ersten Handelsperiode des BEHG
  • Ziele des Koalitionsvertrages der neuen Bundesregierung
  • Ergebnisse des Klimagipfels von Glasgow
  • vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage
  • Rohstoffproblematik angesichts des Ukraine-Krieges

Neben der Kommentierung des europäischen und nationalen Regelungsregimes werden auch die steuerrechtlichen Vorschriften und die verfassungsrechtlichen Hintergründe instruktiv beleuchtet. Weiterhin werden die interdisziplinären Querschnittsthemen gut verständlich dargestellt, darunter die ökonomischen, naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen.

Hören Sie hier den Interview-Podcast mit Prof. Dr. Walter Frenz.



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