Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. Juni 1996, BGBl. I S. 812, geändert am 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1956
Auf Grund des § 5 Abs. 7 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084) sowie auf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
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