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Vorschrift Ökokonto-Verordnung

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  • Vom 19. Dezember 2010, GBl. S. 1089

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Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089), geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 7)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.493087

Auf Grund von § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ökokonto-Maßnahmen

§ 3 Antragsverfahren

§ 4 Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis

§ 5 Verzinsung

§ 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

§ 7 Einsicht in das Ökokonto

§ 8 Bewertung

§ 9 Zuordnung von Ökokonto-Maßnahmen

§ 10 Handelbarkeit

§ 11 Anerkannte Stellen

§ 12 Verhältnis zum Baurecht

§ 13 Übergangsvorschriften

§ 14 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Anlage 2 (zu § 8)

Abschnitt 1 Biotope

Abschnitt 2 Förderung spezifischer Arten

Abschnitt 3 Boden und Grundwasser

Abschnitt 4 Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen

Tabellenteil

Tabelle 1: Biotopwertliste

Tabelle 2: Förderung spezifischer Arten

Tabelle 3: Bodenmaßnahmen

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